Wir fragen und bitten um schriftliche Beantwortung nach § 27 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart binnen vier Wochen der folgenden Fragen über den Einsatz der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS). Die Antworten sollen bitte nach Jahren aufgeschlüsselt sein, ab 2016:
- Welche Gründe für eine Zweckentfremdung in den folgenden Punkten nach §3 Abs. 1 Nr.1-5 ZwEVS lagen in welcher Häufigkeit vor:
- Nach §3 Abs.1 Nr.1 ZeWVS liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn der Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird.
- Nach §3 Abs.1 Nr.2 ZeWVS liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn der Wohnraum baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
- Nach §3 Abs.1 Nr.3 ZeWVS liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn der Wohnraum für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremden-beherbergung genutzt wird.
- Nach §3 Abs.1 Nr.4 ZeWVS liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn der Wohnraum länger als sechs Monate leer steht, vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2.
- Nach §3 Abs.2 Nr.2 ZeWVS liegt eine Zweckentfremdung nicht vor, wenn Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird oder alsbald zu einem ortsüblichen Verkehrswert veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht. Wie viel Fälle fallen oder fielen unter diesem Punkt und wie lang steht oder stand dieser Wohnraum leer? Wie werden diese Fälle überprüft, um sicherzustellen, dass der Wohnraum „nachweislich zügig“ umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird?
- Auf wie viele Fälle insgesamt wurden gemäß §12 ZwEVS Bußgelder verhängtnach jahren aufgeschlüsselt? Wie hoch waren die eingenommenen Bußgelder in Jahre aufgeschlüsselt? Welche Gründe für das Verhängen eines Bußgeldes kam dabei wie häufig vor, angesichts der folgenden Punkte:
- Nach §12 Abs.1 Nr.1 ZeWVS kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer ohne eine Genehmigung, die aufgrund dieser Satzung erforderlich ist, Wohnraumüberwiegend anderen als Wohnzwecken zuführt.
- Nach §12 Abs.1 Nr.1 ZeWVS kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 3 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
- Nach §12 Abs.1 Nr.1 ZeWVS kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 10a die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder unzutreffend vornimmt.
- Nach §12 Abs.1 Nr.1 ZeWVS kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 10a Absatz 1 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht, unzutreffend oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt.
- Wie viel Ersatzwohnraum nach §6 Abs.1 ZwEVS wurde gesichert?
- Wie häufig wurden Ausgleichsbeiträge nach §7 ZwEVS geleistet und in welcher Höhe?
- Wie viele Wohnungen konnten wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden?
Begründung:
Seit 2016 gilt in der Landeshauptstadt Stuttgart die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Stuttgart. Sie soll einer weiteren Verringerung des Wohnraums entgegenwirken. Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt insbesondere vor, wenn dieser
- zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
- für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
- länger als sechs Monate leer steht, vorbehaltlich der Fälle des § 3 Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2 oder
- beseitigt wird (Abbruch).
Knapp 10 Jahre nach in Kraft treten der Satzung stellt sich die Frage, wie erfolgreich sie zur Beseitigung von nicht rechtmäßigem Leerstand beitragen konnte bzw. in welchem Ausmaß die Stadt Stuttgart von ihr Gebrauch machte. Die Mieten steigen, die Zahl der Sozialwohnungen sinkt von Jahr zu Jahr und die Wartelisten für Sozialwohnungen sowie die Dringlichkeitsfälle darunter steigen jedes Jahr aufs weitere. Zusätzlich stehen rund 11.152 (Stand 2022) Wohnungen leer. Das entspricht einer Leerstandsquote von 3,46% und liegt somit über den, laut Stadtverwaltung benötigten, 2,5% Leerstand für eine Fluktuationsreserve.
Die Zweckentfremdungsverbotssatzung kann dem nur entgegenwirken, wenn sie von der Stadtverwaltung konsequent umgesetzt und die nicht rechtmäßige Zweckentfremdung sowie den Wohnungsleerstand konsequent ahndet. Dieser Prozess soll transparent darlegt werden.




